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Satzung des gemeinnützigen Vereins ACS-Research e. V.

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen »ACS-Research e. V. « ACS steht für Authentic Collaboration Space

  2. Sitz des Vereins und Gerichtsstand sind in Würzburg, Deutschland.

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr wird als Rumpfjahr geführt.

 

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

Zweck des Vereins ist der Forschung und Förderung von Kommunikationsmethoden und Formen der Kommunikation gemeinnützig und ohne Verfolgung eigenwirtschaftlicher Ziele oder Zwecke zu dienen, die geeignet sind, der Vertiefung der Länder-übergreifenden Verständigung sowie der Förderung von Bildung und Erziehung im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zu dienen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht, indem

  1. sich die Arbeit des Vereins an den anerkannten Erkenntnissen der Wissenschaft orientiert; dabei sucht und pflegt er auch die vielfältigen Kontakte zwischen dem deutschen Sprachraum und der ganzen Welt.

  2. sich der Verein mit geeigneten Initiativen und Aktivitäten zu einer allgemein sinnstiftenden Wahrnehmung dahingehend einbringt, dass insbesondere auf den Gebieten der Förderung der Kultur, Sprachen, Religionen, Geschichte, Politik, des Sozialwesens, Ökonomie und Ökologie ein internationales und globales Verständigungsklima entsteht, um Kooperationen zustande zu bringen oder nachhaltig zu fördern.

  3. der Verein Projekte innerhalb und außerhalb des deutschsprachigen Raumes organisiert oder unterstützt, dazu gehören wissenschaftliche Forschung und empirische Arbeiten, Veranstaltungen und Publikationen, entsprechende Veranstaltungen, Publikationen, Exkursionen und Studien- und Bildungsaufenthalte.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • Ordentlichen Mitgliedern

  • Assoziierten Mitgliedern

  • Ehrenmitgliedern

  1. Jede natürliche oder juristische Person, welche die Inhalte und Ziele der Vereinsatzung ausdrücklich anerkennt, kann die ordentliche Mitgliedschaft schriftlich beantragen. Über die An- oder Aufnahme befindet der Vorstand im freien Ermessen.

  2. Eine assoziierte Mitgliedschaft ist eine Mitgliedschaft auf Probe. Diese Mitgliedschaft beinhaltet kein Stimmrecht und grundsätzlich keine Funktionsbekleidung im Verein. Sie wird entweder als solche von einer natürlichen oder juristischen Person schriftlich beantragt und vom Vorstand akzeptiert oder von diesem bei einem Antrag auf eine ordentliche Mitgliedschaft im freien Ermessen nur als assoziierte Mitgliedschaft akzeptiert.

  3. Ein Assoziiertes Mitglied kann grundsätzlich die ordentliche Mitgliedschaft nach Absolvierung eines zu vereinbarenden ACS Programms beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme als ordentliches Mitglied im freien Ermessen.

  4. Dem Vorstand steht es frei, den Antrag auf eine ordentliche oder assoziierte Mitgliedschaft der Mitgliederversammlung zur Diskussion vorzulegen.

  5. Über eine Ehrenmitgliedschaft beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss, oder Tod des Mitglieds oder mit der Auflösung des Vereins. Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von vier Wochen möglich. 

  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein aus einem wichtigen Grund ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es

    1. schuldhaft das Ansehen, die Pflichten oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat, oder

    2. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, vor der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

 

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des gemeinnützigen Vereins »ACS-Research e. V.« sind:

  • Die Mitgliederversammlung;

  • Der Vorstand;
     

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung, in der jedes ordentliche Mitglied eine Stimme hat, ist durch den Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Es ist darauf hinzuwirken, dass die Einladung und Mitteilung der Tagesordnung möglichst über den elektronischen Weg anhand der zuletzt bekannten E-Mail-Adresse erfolgen kann.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist grundsätzlich unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt mit der Aussicht, nähere Verfahrensregelungen in einer Geschäftsordnung zu treffen,

  • alle relevanten Angelegenheiten des Vereins zur Kenntnis, berät sich hierüber mit dem Vorstand, und trifft erforderliche Beschlüsse;

  • sie nimmt den Tätigkeitsbericht und Jahresabschlussbericht des Vorstands und gegebenenfalls des Beirats, sowie den Kassenprüfungsbericht entgegen;

  • sie beschließt über die Entlastung des Vorstands,

  • sie wählt gegebenenfalls den Vorstand und andere Vereins-relevante Gremien;

  • sie wählt die Kassenprüfer;

  • sie setzt gegebenenfalls Neuregelungen zu den Mitgliedsbeiträgen fest und bewertet bzw. beschließt über grundlegende finanziellen Anliegen und über wesentliche, die laufende Geschäftsführung hinausgehende Aufgaben und Vorhaben des Vereins;

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn sie von zwei Vorstandsmitgliedern oder von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder unter Angaben der Gründe und des Zwecks beim Vorstand schriftlich beantragt wird.  

  2. Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung bedarf einer Dreiviertel- Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt und dem zuständigen Amtsgericht ohne Verzug anzuzeigen.

  3. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen und vom beauftragten Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 7 Vorstand und Beirat

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus einer vorsitzenden Person, einem/r Stellvertreter/in, einem/r Schatzmeister/in und einem/r Schriftführer/in.

  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.

  3. Der Verein wird durch den Vorstandvorsitzenden allein oder durch zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

  4. Der/die Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung. Es ist dem Vorstand unbenommen, sich eine organinterne Geschäftsordnung zu geben.

  5. Es steht dem Vorstand frei, in Abstimmung mit der Mitgliederversammlung Personen befristet in einen Beirat zu berufen. Dieser Beirat ist dafür vorgesehen, für den Verein Projektarbeiten zu leiten oder zu beaufsichtigen, den Vorstand zu spezifischen Verantwortungen zu beraten oder für diesen Außenkontakte wahrzunehmen, die zur Verwirklichung des Vereinszwecks dienlich sind.

 

§ 8 Projekte

  1. Ordentliche Mitglieder können Projekte initiieren, sofern diesen durch den Vorstand in Abstimmung mit der Mitgliederversammlung zugestimmt wird.

  2. Mit Zustimmung des Vorstandes können sich spezifische Projektgruppen eigene Organisationsstrukturen geben. Die Projektgruppen stimmen mit dem Vorstand Planung und Durchführung von Projekten ab; den jeweiligen Sprechern soll die Aufnahme in den Beirat eröffnet oder nahegelegt werden.

 

§ 9 Finanzierung und Mittelverwendung

Der gemeinnützige Verein »ACS-Research e. V. « finanziert sich grundsätzlich durch Mitgliedsbeiträge, aus akzeptierten Spenden und mit erwirtschafteten Einkünften aus satzungskonformen Aktivitäten.

Der Verein verfolgt dabei stets die gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 der Abgabenordnung. Demgemäß werden die Mittel des Vereins nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Den Organen des Vereins können jedoch satzungsgemäße Auslagen und Aufwendungen erstattet werden. Nur in klar umgrenzten Einzelfällen können Pauschalzahlungen in Anbetracht von unzumutbaren Vorauslagen gewährt werden.

 

§ 10 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederversammlung legt die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge mit einfacher Mehrheit fest. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  • Assoziierte Mitglieder zahlen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres einen einmaligen Mitgliedsbeitrag von 5€. Falls Assoziierte Mitglieder nach Vollendung des 25. Lebensjahres ihre assoziierte Mitgliedschaft weiterführen wollen, werden sie schriftlich dazu aufgefordert, einmalig 20€ an den Verein zu entrichten.

  • Ordentliche Mitglieder unter 25 Jahren zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 10€

  • Ordentliche Mitglieder über 25 Jahren zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 20€

  • Der Beitrag wird jährlich im Voraus mit Vorzug per Einzugsermächtigung erhoben. Einzahlungstermin ist der 01.10. eines jeden Jahres. Über eine Befreiung von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrags befindet die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit. Über eine Stundung entscheidet der Vorstand.
     

§ 11 Kassenprüfung

  1. Zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung unter den Mitgliedern für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Diese prüfen die Kassenlage des Vereins und berichten dazu schriftlich der Mitgliederversammlung.

  2. Die Kassenprüfer werden grundsätzlich zu Sitzungen des Vorstandes eingeladen.

  3. Die Kassenprüfer sind jederzeit berechtigt die Einhaltung der Korrektheit der Einnahmen und Ausgaben des Vereins ohne Vorankündigung zu kontrollieren. Der Vorstand, insbesondere jedoch der/die Schatzmeister/in, sind verpflichtet, die für eine ordentliche Einnahmen- und Ausgabenprüfung relevanten Unterlagen den Kassenprüfern auf deren Verlangen kurzfristig vorzulegen.
     

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks soll sein Vermögen an die Julius-Maximilians-Universität Würzburg zwecks Verwendung für Aktivtäten im Sinne des Vereinszwecks zukommen.

  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Finanzamtes.

§ 13 Schlussbestimmungen

Die vorliegende Satzung tritt mit der rechtswirksamen Gründung des Vereins in Kraft.

 

Würzburg, (Datum)

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